Hausordnung und Bewirtungsvertrag

Mit dem Betreten von der Liegenschaft Berggasthof Siebenhütten, Unterort 36, 9143 Feistritz ob Bleiburg, schließen Sie einen Bewirtungsvertrag mit den Betreibern des Berggasthofs Siebenhütten ab und anerkennen damit auch die folgende Hausordnung als Vertragsinhalt vollinhaltlich. Dem Bewirtungsvertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Gastgewerbe zugrunde.

Der Bewirtungsvertrag kommt durch die (mündliche oder schriftliche) Annahme einer Reservierung spätestens durch die Bewirtung des Gastes/Besuchers zustande. Ab diesem Zeitpunkt sind die Betreiber des Berggasthofs Siebenhütten und der Gast/Besucher als Vertragspartner an den Bewirtungsvertrag gebunden.

Das Betreten des Berggasthofs Siebenhütten und die Benützung der Anlagen, Geräten und Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr! Wir haften nicht für Unfälle, Verletzungen und Schäden außerhalb unseres Verantwortungsbereiches!

 


Pflichten des Berggasthofs Siebenhütten

1.1. Gewährung der Benutzung der Anlagen, Risikoübernahme der Gäste/Besucher
(1) Die Betreiber des Berggasthofs Siebenhütten ermöglichen den Gästen/Besuchern, die Einrichtungen des Berggasthofs Siebenhütten im Rahmen der Vorschriften dieser Hausordnung auf eigene Gefahr zu benützen.
(2) Es ist weder dem Betreiber des Berggasthofs Siebenhütten noch dem Personal möglich, Unfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste/Besucher selbst die mit der Ausübung des auf dem Gelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren.
(3) Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes/Besuchers durch andere Gäste/Besucher oder sonstige, nicht zum Personal des Berggasthofs Siebenhütten gehörende Dritte.
(4) Die Betreiber des Berggasthofs Siebenhütten übernehmen gegenüber den Gästen/Besuchern ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.

1.2. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung
(1) Die Betreiber des Berggasthofs Siebenhütten sind bemüht, den Besuch während der offiziell bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.
(2) Wird die zulässige Besucherzahl überschritten, können die Betreiber des Berggasthofs Siebenhütten mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Gäste/Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
(3) Die Betreiber des Berggasthofs Siebenhütten behalten sich vor, Personen, deren Zulassung zum Lokalbesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.
(4) Personen, die sich unangemessen, aggressiv oder anstößig verhalten und/oder den ordentlichen Betrieb stören werden aus dem Betriebsbereich des Berggasthofs Siebenhütten verwiesen! Auch ein Betretungsverbot kann ausgesprochen werden.

1.3. Zustand und Bedienung von Einrichtungen
(1) Die Betreiber des Berggasthofs Siebenhütten stehen dafür ein, dass die Einrichtungen vorschriftsgemäß funktionieren und gewartet werden. Insbesondere haben die Betreiber des Berggasthofs Siebenhütten alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen seitens des Berggasthofs Siebenhütten bestehen nicht.
(2) Sobald die Betreiber des Berggasthofs Siebenhütten von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Einrichtung Kenntnis erlangen, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleisten, untersagen die Betreiber des Berggasthofs Siebenhütten umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränken ihre Benutzung auf angemessene Weise ein.
(3) Der Gast/Besucher ist zur Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals selbst verantwortlich.

1.4. Kontrolle der Einhaltung der Hausordnung
Die Betreiber des Berggasthofs Siebenhütten kontrollieren im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe des zuständigen Personals die Einhaltung der Hausordnung durch Gäste/Besucher und sonstiger, sich auf dem Gelände des Berggasthofs Siebenhütten aufhaltenden Personen.
Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen angemahnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden.

1.5. Hilfe bei Unfällen
Kommt es zu einem Unfall, leiten die Betreiber des Berggasthofs Siebenhütten nach Kenntniserlangung mit Hilfe ihres zuständigen Personals unverzüglich Hilfsmaßnahmen (Einleitung Rettungskette, Erste Hilfe) ein.

1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren
Wird den Betreibern des Berggasthofs Siebenhütten, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen/Besuchern eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen/Besuchern angezeigt, sind die Betreiber des Berggasthofs Siebenhütten mit Hilfe ihres Personals bestrebt, diese Gefahr abzuwenden.

1.7. Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung
von Minderjährigen, Unmündigen oder körperlich oder geistig beeinträchtigte Personen.
Die Betreiber des Berggasthofs Siebenhütten und ihr Personal sind nicht in der Lage, nicht ausgebildet und auch nicht verpflichtet, minderjährige, unmündige bzw. körperlich oder geistig beeinträchtigte Personen zu beaufsichtigen.

1.8. Haftung der Betreiber des Berggasthofs Siebenhütten
(1) Die Betreiber des Berggasthofs Siebenhütten haften nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast/Besucher durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt haben.
(2) Die Betreiber des Berggasthofs Siebenhütten haften nicht für Schäden, die durch Missachtung der Hausordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderer Benützungsregeln sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen.
(3) Die Benutzung von Abstellplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Betreiber des Berggasthofs Siebenhütten sind nicht gehalten, Abstellplätze zu bewachen. Die Flächen und sonstige Einrichtungen werden regelmäßig kontrolliert, um Gegenstände wir z.B. Sportgeräte vor Schaden (z.B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben etc.) zu bewahren. Die Betreiber des Berggasthofs Siebenhütten haften in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc.
(4) Für Sachschäden haften die Betreiber des Berggasthofs Siebenhütten nur, wenn diese von ihm oder von Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die Betreiber des Berggasthofs Siebenhütten haften weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen.
(5) Der Gast/Besucher verpflichtet sich, abgestellte Gegenstände ordnungsgemäß zu sichern und ggf. abzuschließen. Allfällige Beschädigungen von Einrichtungen oder an fremden Gegenständen durch den Gast/Besucher sind unverzüglich zu melden,  ebenso festgestellte Schäden an eigenen Gegenständen.

 


Pflichten der Gäste/Besucher

2.1. Aufsicht über Kinder, Minderjährige, körperlich oder geistig beeinträchtigte Personen
(1) Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, körperlich oder geistig beeinträchtigte Personen, haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechendes Aufsichts-, Begleit- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen. Minderjährige unter 10 Jahren müssen von einer verantwortlichen Person begleitet werden.
(2) Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände des Berggasthofs Siebenhütten nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.
(3) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.

2.2. Aufsicht bei Gruppenbesuchen
(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Hausordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen.
(2) Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein. Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Personal der Betreiber des Berggasthofs Siebenhütten das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der normale, reguläre Gastronomiebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht beeinträchtigt wird.

2.3. Anweisungen des Personals des Berggasthofs Siebenhütten
(1) Die Gäste/Besucher sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der Betreiber des Berggasthofs Siebenhütten uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast/Besucher der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.
(2) Wer die Hausordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3.Abs.2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Gelder von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten der Betreiber des Berggasthofs Siebenhütten vom Grundstücksbereich des Berggasthofs Siebenhütten verwiesen werden.
(3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.

2.4. Hygienebestimmungen
(1) Die Gäste/Besucher sind im gesamten Gastronomiebereichs zu größter Sauberkeit verpflichtet.
(2) Geltende Covid-19 Maßnahmen sind ausnahmslos einzuhalten!
(3) Der Gastronomiebereich darf nicht mit ansteckenden Krankheiten betreten werden.
(4) Abfälle (Flaschen, Gläser, Dosen, Papier etc.) sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben.
(5) Das Rauchen ist nur in den dafür gekenntzeichneten Bereichen des Berggasthofs Siebenhütten erlaubt.
(6) Unrat, Zigarettenstumpen, leere Zigarettenverpackungen etc. dürfen nicht einfach achtlos weggeworfen werden, dafür gibt es Aschenbecher und Müllbehälter.

2.5. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen
(1) Jeder Gast/Besucher ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet auf die anderen Gäste/Besucher Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Gäste/Besucher belästigt oder gar gefährdet.
(2) Die Abgrenzungen des Betriebsgeländes dürfen nicht er- und überklettert werden.
(3) Alle Geräte, Anlagen und Einrichtungen des Berggasthofs Siebenhütten dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden.

2.6. Lärmen, Schreien, störende Telefonate oder laute Musik
(1) Im gesamten Bereich des Berggasthof Siebenhütten ist eine störende Lärmentwicklung für andere Besucher durch unbegründetes Schreien, Lärmen, Grölen, lautes bzw. störendes Telefonieren oder laute bzw. deutlich vernehmbare Musik aus „Sound-Machines“ bzw. „Ghetto-Blastern“ etc. unerwünscht und untersagt.
(2) Gäste/Besucher, welche die Hausordnung übertreten, ignorieren oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzen, können vom Grundstücksbereich des Berggasthofs Siebenhütten gewiesen werden.
(3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.

2.7. Benützung Anlagen, Einrichtungen bzw. Geräte etc. des Berggasthofs Siebenhütten.
(1) Die von den Betreibern des Berggasthofs Siebenhütten angebotenen Geräte und Einrichtungen sind gemäß den Benutzungsbedingungen zu benützen. Die Anweisungen des Personals sind unbedingt zu beachten.
(2) Die Benützer der Geräte und Einrichtungen haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Gäste/Besucher nicht gefährdet werden. Gäste/Besucher die sich im Nahebereich von Geräten und Einrichtungen befinden, haben darauf zu achten, dass es durch die Nutzer der Geräte und Einrichtungen nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer Gäste/Besucher kommt.

2.8. Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen
(1) Für in das Gelände des Berggasthofs Siebenhütten eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
(2) Gefundene Gegenstände sind bei der Kassa gegen Bestätigung abzugeben.
(3) Sportgeräte, Räder oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass Zugänge, insbesondere im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt werden.

2.9. Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht
(1) Unfälle, Diebstähle, körperliche Misshandlung, Körperverletzung sowie Beobachtungen von Straftaten sind dem zuständigen Personal oder der Leitung des Berggasthofs Siebenhütten sofort zu melden.
(2) Jeder Gast/Besucher ist verpflichtet, Beobachtungen zu möglicherweise strafbaren Vorgängen oder körperliche Übergriffe – insbesondere sexuelle Handlungen wie öffentliches Entblößen, obszönes Posieren oder Gestikulieren umgehend zu melden.
(3) Das Fotografieren von Unfällen im Bereich des Berggasthofs Siebenhütten, insbesondere von der Bergung, Reanimation oder Rettungsmaßnahmen von Verunglückten ist eine Straftat und wird angezeigt.
(4) Jeder Gast/Besucher ist verpflichtet, erste Hilfe oder notwendige andere Hilfestellungen zu leisten.

2.10. Sonstiges
(1) Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Gastronomiebereichs bedarf der Zustimmung des Anlagenbetreibers.
(2) Das Fotografieren oder Filmen anderer Gäste/Besucher ohne deren ausdrückliche Einwilligung, insbesondere von Kindern und Minderjährigen ohne ausdrückliche Einwilligung ihrer Eltern ist verboten.